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This includes primarily the German Probate and Inheritance Law & German Family Law, German and U.S. Corporate Law including Great Britain's corporate law, U.S. Contract Law and the Recognition and Enforcement of German Judgments in the USA, Enforcement of U.S. Judgments in Germany and the U.S. Immigration Law and German Immigration Law.

Vergütungsvereinbarungen bei Beratungsmandaten

Vergütungsvereinbarungen bei Beratungsmandaten

DAV-Depesche, Deutscher Anwalt Verein, Nr. 25/06, 29. Juni 2006

Zum 01. Juli 2006 fällt bekanntlich die gesetzliche Gebühr für die Beratung (RVG-VV Nr. 2100 bis 2103) weg und wird durch die nur noch rudimentäre Regelung in § 34 RVG n.F. abgelöst. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG n.F. sollen die Anwälte künftig für eine Beratung, für ein schriftliches Gutachten oder für die Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wird keine Vereinbarung getroffen, erhält der Anwalt die Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, also nach § 612 Abs. 2 bzw. § 632 Abs. 2 BGB und es gilt die übliche Vergütung als vereinbart. Ohne Gebührenvereinbarung gilt bei Verbrauchern als Mandanten eine Höchstgrenze von 190 € netto für ein erstes Beratungsgespräch und eine neue Höchstgrenze von 250 € netto für eine reguläre Beratung oder die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens. Eine Gebührenvereinbarung im Sinne von § 34 RVG n.F. sollte ab dem 01.07.06 also zum Regelfall werden.