Vergütungsvereinbarungen bei Beratungsmandaten |
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Vergütungsvereinbarungen bei Beratungsmandaten
DAV-Depesche, Deutscher Anwalt Verein, Nr. 25/06, 29. Juni 2006
Zum 01. Juli 2006 fällt bekanntlich die gesetzliche Gebühr für die Beratung (RVG-VV Nr. 2100 bis 2103) weg und wird durch die nur noch rudimentäre Regelung in § 34 RVG n.F. abgelöst. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG n.F. sollen die Anwälte künftig für eine Beratung, für ein schriftliches Gutachten oder für die Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wird keine Vereinbarung getroffen, erhält der Anwalt die Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, also nach § 612 Abs. 2 bzw. § 632 Abs. 2 BGB und es gilt die übliche Vergütung als vereinbart. Ohne Gebührenvereinbarung gilt bei Verbrauchern als Mandanten eine Höchstgrenze von 190 € netto für ein erstes Beratungsgespräch und eine neue Höchstgrenze von 250 € netto für eine reguläre Beratung oder die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens. Eine Gebührenvereinbarung im Sinne von § 34 RVG n.F. sollte ab dem 01.07.06 also zum Regelfall werden.
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