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EuGH zur grenzüberschreitenden Zustellung von Schriftstücken
DAV-Depesche, Deutscher Anwalt Verein, Nr. 46/05, 17. November 2005
Der EuGH hat am 8. November 2005 in der Rechtssache C-443/3 entschieden, dass die Zustellung eines Schriftstücks nur schwebend unwirksam ist, wenn der Zustellungsempfänger die Annahme nach Art. 8 Abs. 1 Verordnung Nr. 1348/2000 rechtmäßig verweigert.
Diese Verordnung regelt die grenzüberschreitende Zustellung von Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen.
Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung besteht ein Annahmeverweigerungsrecht, wenn das Schriftstück in einer anderen Sprache als der Amtssprache des Staats, in dem zugestellt wird, gefasst ist und der Zustellungsempfänger diese nicht versteht.
Entgegen der bislang herrschenden Meinung in Deutschland kann laut EuGH das Übersenden einer Übersetzung die fehlerhafte Zustellung heilen.
Dies hatte auch Generalanwältin Stix-Hackl in ihren Schlussanträgen zu dieser Rechtssache vertreten (s. hierzu EiÜ 26/2005).
Bis der Mangel behoben sei, muss der nationale Richter nach Auffassung des EuGH das Verfahren aussetzen.
Sofern der Antragssteller das übersetzte Schriftstück so schnell wie möglich dem Zustellungsempfänger zuschickt, soll er sich, wenn beispielsweise durch die Zustellung eine Verjährung unterbrochen werden soll, auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Zustellung berufen können.
Für den Zustellungsempfänger hingegen soll stets der Zeitpunkt entscheidend sein, in dem er die Übersetzung erhält
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