Anerkennung der Vaterschaft - Standesbeamte kein objektives |
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Rechtsfolgen der Anerkennung der Vaterschaft eines in Russland geborenen Kindes durch einen deutschen Staatsangehörigen bei Verdacht einer Ersatzmutterschaft
- Erkennt ein deutscher Staatsangehöriger die Vaterschaft eines in der russischen Föderation von einer russischen Staatsangehörigen geborenen Kindes formgültig an, ist die Geburt in Deutschland auch dann nachzubeurkunden, wenn der Verdacht einer Ersatzmutterschaft besteht.
- Auf diese Abstammung kann deutsches Recht angewandt werden.
- Auch bei Anwendung russischen Abstammungsrechts verstößt die Anerkennung der Vaterschaft nicht gegen den deutschen ordre public.
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