Das Einwanderungsrecht der USA ist insbesondere nach den Ereignissen des 11. Septembers verschärft worden. Unter den derzeitigen Bedingungen ist es immense wichtig, dass man alle Formalitäten beachtet, um eine Ablehnung des beantragten Visums oder Statuses zu vermeiden. 

Mit den folgenden Seiten möchten wir Ihnen einen Überblick über die Möglichkeiten und Antragsvoraus-setzungen geben. Falls Sie weitere Fragen haben sollten, kontaktieren Sie uns bitte.

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B-Visum   B-1 Visum   B-2 Visum  

Es gibt zwei Arten von E-Visen, das E-1 und das E-2 Visum. 

Das E-1 Visum ist das Treaty Trader Visa, welches für Geschäftsleute vorgesehen  ist, die in die USA gehen, um für ihre eigene Firma oder für die Firma, für die sie tätig sind "beträchtlichen Handel" zu treiben. 

Das E-2 Visum hingegen ist für Personen vorgesehen, die beabsichtigen in den USA eine Firma  aufzubauen und dementsprechend beabsichtigen Kapital in bestimmter Höhe in den USA zu investieren. 

Voraussetzung für beide Visen  ist, dass ein Abkommen zwischen den USA und dem Heimatland des Visumantragstellers besteht.

Die USA hat mit über 60 Ländern ein solches Abkommen geschlossen.  Diese Abkommen erlauben Bürgern dieser Länder Kapital zur Gründung eines Unternehmens in den USA zu investieren oder als leitender Arbeitnehmer in den USA für ein Unternehmen, das Personen des Ursprunglandes gehört, zu arbeiten.

 

 

E-1 Laender

 

 

E-2 Länder

Argentinien

Korea

 

Ägypten

Kyrgyzstan

Äthiopien

Liberia

 

Albanien

Liberia

Australien

Litauen

 

Äquador

Litauen

Belgien

Luxemburg

 

Argentinien

Luxemburg

Bolivien

Mexiko

 

Armenien

Maroco

China

Niederlande

 

Äthiopien

Mexiko

Costa Rica

Norwegen

 

Australien

Moldawien

Dänemark

Oman

 

Bangladesch

Mongolei

Deutschland

Österreich

 

Belgien

Niederlande

Estonia

Pakistan

 

Bosnia-Herzegovina

Norwegen

Iran

Philippine

 

Bulgarien

Oman

Irrland

Schweden

 

Cameron

Österreich

Israel

Schweiz

 

China (Taiwan)

Pakistan

Italien

Spanien

 

Costa Rica

Panama

Japan

Surinam

 

Czech Republik

Philippinen

Jugoslawien

Thailand

 

Deutschland

Polen

Kanada

Togo

 

Estonia

Rumänien

Kolombinen

Türkei

 

Finnland

Schweden

 

 

 

Frankreich

Schweiz

 

 

 

Georgien

Senegal

 

 

 

Great Britain

Slovakai

 

 

 

Grenada

Sri Lanka

 

 

 

Iran

Südkorea

 

 

 

Irland

Surinam

 

 

 

Italien

Thailand

 

 

 

Jamaika

Togo

 

 

 

Japan

Trinidad & Tobago

 

 

 

Jugoslawien

Tunesien

 

 

 

Kanada

Türkei

 

 

 

Katzhastahn

Ukraine

 

 

 

Kolombinen

 

 

 

 

Kongo (Brazzaville)

 

 

 

 

Kongo (Kinshasa)

 

 

 

 

 

 

 

Können Ehegatten im E-Status Arbeiten?

Bis Anfang 2002 konnten E-Dependents in den USA nicht legal arbeiten.  Am 16. Januar 2002 unterschrieb President Bush das neue Gesetz, welches Ehegatten von E und L-1 Visuminhabern erlaubt, in den USA nach Beantragung und Bewilligung zu arbeiten. 

Schließlich wurde am 22. Februar 2002 das dazugehörige Memorandum "Guidance on Employment Authorization of E and L Spouses, and for Determinations on the Requisite Employment Abroad for L Blanket Petitions" der Immigrationsbehörde veröffentlicht.

 

 

 

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