U.S. Business Law

Firmengründung

Willkommen

Herzlich willkommen auf der Webseite der Kanzlei PECHER. Wir freuen uns, dass Sie unsere Internet-Präsenz besuchen. Als modernes Unternehmen wollen wir Sie auch online mit allen Informationen rund um unsere Angebote versorgen.

In aller Kürze sollten Sie folgendes über uns wissen. Wir sind ein junges Team, dessen besondere Kompetenz im Bereich internationaler Rechtsgebiete liegt.

  

Hierunter fallen vor allem das  Erb-& Familienrecht, das deutsche und das Firmengründungsrecht der USA und England, das Vertragsrecht der USA einschließlich dessen Vertragsgestaltung, die Voll-streckung deutscher Titel in den USA, Vollstreckung von U.S. Titeln in Deutschland und das Einwanderungsrecht der USA in der Regel auch als „U.S. Immigration Law“ bekannt und deutsches Ausländerrecht.

Partnership

Partnership

Eine PARTNERSHIP existiert, wenn zwei oder mehr Personen sich zusammenschließen um Geschäfte zu treiben und die Geschäftsführung auf Gewinnerzielung gerichtet ist.

Partnerships sind ähnlich wie SOLE PROPRIETORs an wenige Vorschriften gebunden und sind ziemlich einfach zu gründen.

Die Anfertigung eines formellen Partnerschaftsvertrag ("Partnership Agreement") ist ratsam um bereits im Vorfeld für potentielle Probleme bereits Regelungen getroffen zu haben.

Die Partnership wird grundsätzlich in zwei Kategorien unterteilt. Zum einen gibt es die GENERAL PARTNERSHIP und zum anderen die LIMITED PARTNERSHIP.

Im Rahmen der GENERAL PARTNERSHIP haftet jeder Partner für alle Schulden der Firma. Alle Gewinne werden als Einkommen der Partner auf der Grundlage Ihrer prozentualen Anteile versteuert.

Eine GENERAL PARTNERSHIP kann ebenfalls unter einem angenommenen Namen (Assumed Name oder auch DBA, "Doing Business As" genannt) firmieren.
Voraussetzung hierfür ist die Einreichung eines Antrages auf ein Certificate of Assumed Name beim Clerk' Office im Kreis des Sitzes der Firma.

Im Rahmen der LIMITED PARTNERSHIP gibt es zwei Arten von Partner, den General Partner und den Limited Partner.

Der GENERAL PARTNER einer Limited Partnership hat die gleichen Rechte, Vollmachten und Beschränkungen wie der Partner einer General Partnership.
Der General Partner kann soweit dies nicht anders im Partnership Agreement geregelt ist, Gelder entgegennehmen und er unterliegt der unbeschränkten Haftung.

Der LIMITED PARTNER kann nur einen Anteil der Firmengewinne aufgrund der Regelung im Partnership Agreement erhalten.  Ferner haben Limited Partner kein Stimmrecht hinsichtlich der Geschäftsführung .
Limited Partner sind bei der zuständigen Behörde registriert.

 

Wir gründen regelmäßig für unsere Mandanten PARTNERSHIPS und setzen die dafür nötigen Partnership Agreements auf.

Falls Sie Probleme oder Fragen haben sollten, oder nicht wissen sollten, wo Sie anfangen sollen, kontaktieren Sie uns per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können .

Vor- und Nachteile der Partnership