German Probate

Willkommen

Herzlich willkommen auf der Webseite der Anwaltskanzlei PECHER. Wir freuen uns, dass Sie unsere Internet-Präsenz besuchen. Als modernes Unternehmen wollen wir Sie auch online mit allen Informationen rund um unsere Angebote versorgen.

In aller Kürze sollten Sie folgendes über uns wissen. Wir sind ein junges Team, dessen besondere Kompetenz im Bereich internationaler Rechtsgebiete liegt.

  

Hierunter fallen vor allem das  Erb-& Familienrecht, das deutsche und das Firmengründungsrecht der USA und England, das Vertragsrecht der USA einschließlich dessen Vertragsgestaltung, die Voll-streckung deutscher Titel in den USA, Vollstreckung von U.S. Titeln in Deutschland und das Einwanderungsrecht der USA in der Regel auch als „U.S. Immigration Law“ bekannt und deutsches Ausländerrecht.

Neues

Änderung des Erbschaftsteuergesetzes geplant

Der rund 150 Seiten umfassende Referentenentwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2010 enthält auch weitere einschneidende Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes. Die Ausschüsse Steuerrecht und Erbrecht im Deutschen Anwaltverein haben hierzu im April 2010 Stellung genommen.

 

Bezeichnung als „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Die Bezeichnung als „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ stellt als solche keine nach anwaltlichem Berufsrecht unzulässige Werbung dar. Etwas anderes würde gelten, wenn der Inhalt des Zertifikats eine Sonderstellung vortäuschen würde, die aufgrund der Spezialisierung und der Anforderungen an die Zertifikatserreichung nicht vorliegt, z.B. wenn die Zertifizierung ohne inhaltliche Anforderungen an den Erwerber verliehen wird.

 

Bestimmung des Schenkungsgegenstandes

Der Schenkungsgegenstand bestimmt sich bei widerruflicher Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung nicht nach den in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall aufgewandten Versicherungsprämien, sondern nach der ausgekehrten Versicherungsleistung.

 

Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für Pfl

Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 Abs. 1 BGB bei widerruflicher Bezugsrechtseinräumung im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen

BGH, Urteile vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08

Der insbesondere für das Versicherungsvertragsrecht und das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die seit Schaffung des BGB umstrittene Rechtsfrage neu beurteilt, auf Grundlage welchen Werts ein Pflichtteilsberechtigter eine Ergänzung nach § 2325 Abs. 1 BGB verlangen kann, wenn der Erblasser die Todesfallleistung einer von ihm auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherung mittels einer widerruflichen Bezugsrechtsbestimmung einem Dritten schenkweise zugewendet hat.

 

2009 PA 46

2009 PA 46

Estates and Protected Individuals Code (EPIC) - enacts Article 7, the "Michigan Trust Code," to, among other things, provide that the capacity required to create, amend, or revoke a revocable trust, or to direct the actions of its trustee, are the same as that required to make a will; allows a settlor to revoke or amend a trust unless the terms of the trust provide that it is irrevocable; provides that certain rules of construction that apply to the interpretation and disposition of property by will also apply to trust property; provides for representation of beneficiaries by fiduciaries and others in such matters as the receipt of notice and consent; specifies requirements for the creation of a trust; provides that a trust may be created only to the extent its purposes were lawful, not contrary to public policy, and possible to achieve; allows the settlor, a named beneficiary, or the Attorney General, among others, to maintain a proceeding to enforce a charitable trust; prov ides that a trust is void to the extent its creation was induced by fraud, duress, or undue influence; provides for the modification and termination of trusts and allows the termination of uneconomic trusts; indicates how a trustee accepts a trusteeship; provides for co-trustees, the appointment of a successor trustee if a vacancy in a trusteeship occurs, and circumstances in which a trustee may resign; and requires a trustee to administer the trust solely in the interests of the trust beneficiaries (SB 387; eff. 4/1/10) *** For the full text of the public act, see
 

http://www.legislature.mi.gov/documents/2009-2010/publicact/pdf/2009-PA-0046.pdf