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Willkommen

Herzlich willkommen auf der Webseite der Anwaltskanzlei PECHER. Wir freuen uns, dass Sie unsere Internet-Präsenz besuchen. Als modernes Unternehmen wollen wir Sie auch online mit allen Informationen rund um unsere Angebote versorgen.

In aller Kürze sollten Sie folgendes über uns wissen. Wir sind ein junges Team, dessen besondere Kompetenz im Bereich internationaler Rechtsgebiete liegt.

  

Hierunter fallen vor allem das  Erb-& Familienrecht, das deutsche und das Firmengründungsrecht der USA und England, das Vertragsrecht der USA einschließlich dessen Vertragsgestaltung, die Voll-streckung deutscher Titel in den USA, Vollstreckung von U.S. Titeln in Deutschland und das Einwanderungsrecht der USA in der Regel auch als „U.S. Immigration Law“ bekannt und deutsches Ausländerrecht.

 

Dieses Visum wird von Leuten verwendet, die in die USA kommen, um hier zu studieren.  Personen dieser Kategorie werden Exchange Visitors genannt.

Unter Exchange Visitors fallen:
  • Professoren und Research Scholar
  • Kurzzeitige Scholar (Praktikas, Internship etc.)
  • College und Universitätsstudenten
  • Spezialisten, die in die USA unter anderem zum Demonstrieren spezieller Fähigkeiten kommen
  • Ärzte
  • Internationale Austauschschüler
  • Camp Counselor
  • Au Pairs
  • Sommer Work and Travel

Voraussetzungen

A. Grundsätzliche Voraussetzungen

  • Bewerber muss entweder ausreichende finanzielle Mittel zur Deckung aller Ausgaben vorweisen oder muss von einer Organisation, die vollständige finanzielle Unterstützung leistet gesponsert werden.
  • Bewerber muss die für sein Programm erforderliche Vor- und Ausbildung haben.
  • Bewerber muss dem Programm entsprechend gute Englischkenntnisse haben oder an einem Programm für nicht englisch Sprechende teilnehmen.



B. Bewerbungsvoraussetzungen
 

I. Bewerbungsvoraussetzungen für ein J-1 VisaBewerber sollte beim U.S. zuständigen amerikanischen Konsulat einen J-1 Visumantrag stellen und folgende Unterlagen mitbringen:

  • Ausgefülltes und unterschriebenes DS-160 Formular
  • Gültigen Reisepass, mit mindestens 6-monatiger Gültigkeit nach Beendigung des beabsichtigten Aufenthaltes
  • Passfoto, das den Anforderungen des jeweiligen Konsulats entspricht. Regelmäßig 37 mm x 37 mm
  • Vollständig ausgefülltes DS-2019
  • Nachweise hinsichtlich bestehender Bindungen zum Heimatland
  • Erklärung, dass der Aufenthalt in den USA nur temporär ist. 

II. Bewerbungsvoraussetzungen für ein J-2 Visa, Dependent:

  • Bewerben können sich der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des J-1 Visuminhabers. Vorzulegende Unterlagen sind:
    • DS-2019 und Unterlagen des J-1 Visumsinhabers
    • Heiratsurkunde
    • Nachweis, dass J-2 sich finanziell selbst unterhalten können

III. Probleme im J-Status

1. Two-Year Home Residence requirement.  Wann kommt sie zur Anwendung?

Diese "Two-Year Home Residence Requirement"-Regel kommt nur unter ganz  bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung:

  1. Statuswechsel von
    1.  J nach H oder L 
    2. zum Permanent Resident (Green Card)
  2. Anwendung der Zwei-Jahresregel bei
  • Programmen um in den USA Graduate Medical Education oder Training zu durchlaufen,
  • Programmen, die  von Heimatseite, U.S. amerikanischer Seite oder einer internationalen Organisation teilweise oder ganz finanziert  werden oder
  • bei Studienkursen, die auf der sogenannten Exchange-Visitor-Skill-Liste der U.S. Information Agency (USIA) publiziert werden.
       3.  Gilt auch, wenn man irgendwann, nachdem man z.B. ein O-Visum hatte, in eine der oben genannten Kategorien wechseln will.
 
2. Arbeiten im J-Status
 

im J-1 Status

Im J-2 Status

Maßgebend ist das J-1Programm, d.h. es kann z.B. auf der Grundlage des "On the Job Trainings", als Research Scholars oder als Assistant Teacher gearbeitet werden. 
Sollte das Programm keine Arbeitserlaubnis vorsehen, darf nicht gearbeitet werden.

Arbeitserlaubnis kann von der INS erworben werden.

Bewerbung  mit Hilfe des I-765 Formulars und der Antragsgebühren

Nur  für den Zeitraum in dem der J-1-Inhaber im legalen J-1 Status ist

Das  Einkommen des J-2 Inhabers kann nicht zur finanziellen Unterstützung  des J-1 Inhabers benutzt werden.

 
Tipps zur vermeidung von Problemen
 
Kommen Sie mit einem F-1 Visum zum Studieren in die USA.

Beachten Sie aber, dass dann das Studium privat finanziert werden muss und ein offizielles Sponsern von Heimatseite oder U.S. amerikanischer Seite nicht möglich ist. 
 
Wenn möglich, wechseln Sie zunächst in eine andere als H und L Kategorie, in der man auch arbeiten kann.
Wenn man die Voraussetzungen des O-Visums erfüllen kann, dann hierher wechseln und arbeiten.
Während man in diesem Status ist, sollte der J-1-Waiver beantragt werden, damit später,  falls gewollt, Permanent Residency (Green Card) beantragt werden kann.
Bei sofortiger Beantragung des J-1-Waivers ist zu beachten, dass dies in der Regel sehr viel Zeit in Anspruch nimmt und man Gefahr läuft, bis zum Antrag des H  oder L Status man "Out of Status" fällt, d.h. länger bleibt, als erlaubt,  was wiederum erhebliche Konsequenzen nach sich zieht, daz.B. kein Statuswechsel innerhalb der USA genehmigt wird.
 
J-1 Waiver

Falls  Sie im J-1 Status in den USA sind und die Zwei-Jahresregel auf Sie anwendbar ist, haben Sie grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
  • Sie kehren für zwei Jahre in Ihr Heimatland zurück oder
  • Sie  versuchen eine Ausnahmebewilligung  hinsichtlich der Zwei-Jahresregel zu bekommen.  Diese Ausnahmebewilligung wird WAIVER genannt.
Es ist nicht unmöglich einen "Two-Year Home Residency" Waiver bewilligt zu  bekommen.  Es ist jedoch mit viel Bürokratismus, Zeit und Geld verbunden.

Es gibt vier Möglichkeiten einen Waiver zu beantragen:
  • No Objection Letter
  • Hardship Waiver
  • Asylum Waiver
  • Interested Government Agency
  • Veteran Administration (VA)
  • Department of Health and Human Services
  • Department of Agriculture (USDA) - ACHTUNG ÄNDERUNG SEIT 11. SEPTEMBER!!!
  • Department of Housing and Urban  Development (HUD)
  • Appalachian Regional Commission  (ARC)
  • Conrad 20 Program - House approved Verlängerung.  Klick hier. 
Zunächst muss die Bewerbung beim Department of State eingereicht werden, welches dann eine sog. Case Number zuteilt.
 
Die  Option des " No Objection Letter" ist nicht auf Graduate Medical Education oder  Training anwendbar. Die zuständige Behörde des Heimatlandes des  Exchange-Visitors muss ausdrücklich erklären, dass sie nichts dagegen hat, wenn der Exchange-Visitor trotz vorheriger Zustimmung, die Zwei-Jahresregel  nicht erfüllt.

Der  " Hardship Waiver" kann verwandt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Abreise des Exchange Visitor besonders schwerwiegende Auswirkungen auf das Kind oder den Ehegatten, die entweder U.S. Citizen oder Permanent Resident sind, haben.
Bloße Trennung genügt zur Begründung der schwerwiegenden Auswirkungen nicht. 
Der " Asylum  Waiver"  sollte beantragt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der J-1 Inhaber fürchten muss aufgrund religiöser, politischer Ansichten, Rassenzugehörigkeit bei Rückkehr in sein Heimatland verfolgt zu werden.  

Nur  Doktoren der Medizin können auf der Grundlage einer "Interested Government Agency" einen  Waiver beantragen.
Voraussetzung ist ein 3 Jahresvertrag, 40 Stunden pro Woche mit einer Gesundheitseinrichtung, meistens Krankenhaus, in einem mangelhaft besetztem Gebiet (Professional Shortage area).