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Deutsches Einwanderungsrecht
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US Konsulate in Deutschland

Konsularische Bezirke
Zunächst ist maßgebend, welches Konsulat, Frankfurt a.M. oder Berlin für Sie zuständig ist.
Berlin: Clayallee 170, 14195 Berlin.
Berlin bearbeitet Anträge für Nichteinwanderungsvisa - außer K (Verlobten-), E-1- (Handels-) und E-2 (Investoren-) Visa - für Antragsteller mit Wohnsitz in Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hamburg und Bremen.
Frankfurt: Gießener Str. 30, 60435 Frankfurt am Main.
Frankfurt akzeptiert alle Anträge für Nichteinwanderungsvisa für Personen mit Wohnsitz in Hessen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Saarland, Bayern und Nordrhein-Westfalen. Außerdem bearbeitet Frankfurt alle Anträge auf Einwanderungsvisa und K (Verlobten-) Visa (beide Kategorien nur mit Termin), E-1 (Handels-) und E-2 (Investoren-) Visa für Personen in ganz Deutschland.
Seit 2006 kann man auch bei anderem Konsulat wählen, z.B. München, wählen.
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We want to help Germans, who are already living or are temporary in the United States and need legal advice with respect to obtaining the U.S. citizenship and simultaneously retaining their German citizenship .
Under German law it is now possible to retain your German citizenship even though you are acquiring another citizenship. However, in order to take advantage of this relatively new possibility you must petition to the German government before you obtain the foreign, for instance the U.S. citizenship. Please see the criteria on our German partner's website at www.pecher.com or here.
Furthermore, it can be difficult to secure assets although you are the legal heir if they are located in a foreign country and you have not been visiting that country for a number of years. When enforcing inheritance claims, it is often of great importance to have a trustworthy representative who knows both legal systems. Due to our presence in the United States as well as in Germany and our expertise and experience with both legal systems, we are able to help you in such matters, in Germany and in the United States, regardless if you are living in Germany or in the United States .
German Consulates
Retain your German citizenship!
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German divorce
German probate, wills and trust law
Contact our partner Rechtsanwaltskanzlei PECHER Germany for more detailed information:
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Möchten Sie die U.S. Staatsbürgerschaft annehmen und trotzdem ihre deutsche Staatsbürgerschaft nicht verlieren? Dies ist grundsätzlich möglich, sofern Sie vor Annahme der U.S. amerikanischen Staatsbürgerschaft eine Beibehaltungsgenehmigung vom deutschen Bundesverwaltungsamt erlangt haben. Folgend die rechtliche Grundlage, Voraussetzungen und Auswirkungen. |
Grundsätzlich verliert ein Deutscher mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gemäß §25 Absatz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz, automatisch seine Staatsangehörigkeit. (§§ 17 Nr.2, 25 Abs.1 StAG).
D.h. der deutsche Pass ist automatisch weg und wird bei nächster Gelegenheit, z.B. bei einer Passverlängerung beim deutschen Konsulat eingezogen.
Nach § 25 Absatz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz ist allerdings ein Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft VOR Annahme der ausländischen Staatsangehörigkeit möglich.
Die behördliche Entscheidung über Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ist eine Ermessensentscheidung. Was heißt das für Sie?
Die behördliche Entscheidung ist nur auf Ermessensfehler überprüfbar, d.h. daraufhin, ob die Behörde ihre Argumente ermessensfehlerfrei ausgelegt hat...
Mit Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, welches zum 01.01.2000 in Deutschland in Kraft getreten ist, kann der Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft unter wesentlich erleichterten Bedingungen gestellt werden.
Nach der alten Gesetzeslage kam es für die behördliche Ermessensentscheidung entscheidend darauf an, ob ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft bestand oder ob der Antragsteller durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates zum Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit veranlasst wurde. Insgesamt wurde die Vorschrift sehr restriktiv ausgelegt.
Auch nach der Neuregelung bleibt die Entscheidung über den Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit eine Ermessensentscheidung. Allerdings wird nach der Neureglung des § 25 Absatz 2 StAG die Abwägung privater und öffentlicher Interessen zugrunde gelegt.
D.h. bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, wird insbesondere berücksichtigt, ob fortbestehende Bindungen an Deutschland gegeben sind.
Für die Beantwortung dieser Frage, werden die vom Bundesinnenministerium ausgearbeiteten Verwaltungsvorschriften herangezogen. Nach diesen Verwaltungsvorschriften orientiert sich die Beurteilung fortbestehender Bindungen an Deutschland daran,
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• ob Beziehungen zu nahen Verwandten in Deutschland unterhalten werden, |
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• ob Eigentum an Immobilien in Deutschland besteht, |
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• ob eine Wohnung zur Eigennutzung unterhalten wird, |
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• ob der Antragsteller in Deutschland Renten- oder Versicherungsleistungen erhält oder erwartet oder ob bei Angehörigen international Tätiger, auch ausländischer Unternehmen, Institutionen oder anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren gewöhnlichen Aufenthalt vorübergehend ins Ausland verlegt haben, die Tätigkeit im Ausland im deutschen Interesse liegt. |
Um eine einheitliche Entscheidungspraxis herbeizuführen, ist abweichend von der bisherigen Regelung das Bundesverwaltungsamt in Köln als zentrale Stelle zuständig.
Trotz der Vereinfachung im Rahmen der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, sollten Argumente für den Beibehaltungsantrag gründlich überlegt und abgewogen werden - da die Beibehaltungsentscheidung nach wie vor eine Ermessensentscheidung ist und demzufolge bei Ablehnung des Antrages die Entscheidung nur hinsichtlich eventuell unterlaufener Ermessensfehler überprüft werden kann.
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