Willkommen

Herzlich willkommen auf der Webseite der Kanzlei PECHER. Wir freuen uns, dass Sie unsere Internet-Präsenz besuchen. Als modernes Unternehmen wollen wir Sie auch online mit allen Informationen rund um unsere Angebote versorgen.

In aller Kürze sollten Sie folgendes über uns wissen. Wir sind ein junges Team, dessen besondere Kompetenz im Bereich internationaler Rechtsgebiete liegt.

  

Hierunter fallen vor allem das  Erb-& Familienrecht, das deutsche und das Firmengründungsrecht der USA und England, das Vertragsrecht der USA einschließlich dessen Vertragsgestaltung, die Voll-streckung deutscher Titel in den USA, Vollstreckung von U.S. Titeln in Deutschland und das Einwanderungsrecht der USA in der Regel auch als „U.S. Immigration Law“ bekannt und deutsches Ausländerrecht.

Deutscher bleiben? Doppelte Staatsbürgerschaft

 

Möchten Sie die U.S. Staatsbürgerschaft annehmen und trotzdem ihre deutsche Staatsbürgerschaft nicht verlieren?  Dies ist grundsätzlich möglich, sofern Sie vor Annahme der U.S. amerikanischen Staatsbürgerschaft eine Beibehaltungsgenehmigung vom deutschen Bundesverwaltungsamt erlangt haben. Folgend die rechtliche Grundlage, Voraussetzungen und Auswirkungen. 

 

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Grundsätzlich verliert ein Deutscher mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gemäß §25 Absatz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz, automatisch seine Staatsangehörigkeit. (§§ 17 Nr.2, 25 Abs.1 StAG). 

D.h. der deutsche Pass ist automatisch weg und wird bei nächster Gelegenheit, z.B. bei einer Passverlängerung beim deutschen Konsulat eingezogen. 

Nach § 25 Absatz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz ist allerdings ein Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft VOR Annahme der ausländischen Staatsangehörigkeit möglich. 

Die behördliche Entscheidung über Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ist eine Ermessensentscheidung.  Was heißt das für Sie?

Die behördliche Entscheidung ist nur auf Ermessensfehler überprüfbar, d.h. daraufhin, ob die Behörde ihre Argumente ermessensfehlerfrei ausgelegt hat...

Mit Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, welches zum 01.01.2000 in Deutschland in Kraft getreten ist, kann der Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft unter wesentlich erleichterten Bedingungen gestellt werden.  

Nach der alten Gesetzeslage kam es für die behördliche Ermessensentscheidung entscheidend darauf an, ob ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft bestand oder ob der Antragsteller durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates zum Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit veranlasst wurde. Insgesamt wurde die Vorschrift sehr restriktiv ausgelegt.

Auch nach der Neuregelung bleibt die Entscheidung über den Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit eine Ermessensentscheidung. Allerdings wird nach der Neureglung des § 25 Absatz 2 StAG die Abwägung privater und öffentlicher Interessen zugrunde gelegt.

D.h. bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, wird insbesondere berücksichtigt, ob fortbestehende Bindungen an Deutschland gegeben sind.  

Für die Beantwortung dieser Frage, werden die vom Bundesinnenministerium ausgearbeiteten Verwaltungsvorschriften herangezogen.  Nach diesen Verwaltungsvorschriften orientiert sich die Beurteilung fortbestehender Bindungen an Deutschland daran,

 

• ob Beziehungen zu nahen Verwandten in Deutschland unterhalten werden,

• ob Eigentum an Immobilien in Deutschland besteht,

• ob eine Wohnung zur Eigennutzung unterhalten wird,

• ob der Antragsteller in Deutschland Renten- oder Versicherungsleistungen erhält oder erwartet oder ob bei Angehörigen international Tätiger, auch ausländischer Unternehmen, Institutionen oder anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren gewöhnlichen Aufenthalt vorübergehend ins Ausland verlegt haben, die Tätigkeit im Ausland im deutschen Interesse liegt.


Um eine einheitliche Entscheidungspraxis herbeizuführen, ist abweichend von der bisherigen Regelung das Bundesverwaltungsamt in Köln als zentrale Stelle zuständig.
 

 

Trotz der Vereinfachung im Rahmen der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, sollten Argumente für den Beibehaltungsantrag gründlich überlegt und abgewogen werden - da die Beibehaltungsentscheidung nach wie vor eine Ermessensentscheidung ist und demzufolge bei Ablehnung des Antrages die Entscheidung nur hinsichtlich eventuell unterlaufener Ermessensfehler überprüft werden kann.