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Januar/ Februar 2007
Unterhaltsrecht
Das Unterhaltsrecht soll – so die Intention des BMJ – an veränderte gesellschaftliche Verhältnisse angepasst werden. Durch eine Änderung der Rangfolge soll das Kindeswohl gestärkt werden. „Stärkung der Zweitfamilie“ sind weitere Schlagworte. Der DAV hat zum Referentenentwurf sehr kritisch Stellung genommen ( Stellungnahme Nr. 41/2005 vom Juli 2005). Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist im Rechtsausschuss behandelt worden; eine Expertenanhörung hat stattgefunden. Nachdem der DAV mit seiner Kritik zunächst relativ allein dastand, mehren sich nunmehr die kritischen Stimmen gegen die geplante Reform. So wurde zuletzt der CSU-Rechtspolitiker Norbert Geis im Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ mit entsprechenden ablehnenden Äußerungen zitiert. Als gesichert dürfte inzwischen gelten, dass das Gesetz nicht schon am 1. April 2007 in Kraft treten wird. Wahrscheinlich ist, dass es frühestens am 1. Juli 2007 in Kraft tritt. Wie das Gesetz dann inhaltlich aussehen wird, hängt von den weiteren parlamentarischen Beratungen ab.
EU: Mehr Rechtssicherheit für Familien
Die Justizministerinnen und Minister der Europäischen Union haben sich auf einem Treffen im Januar in Dresden darauf geeinigt, die grenzüberschreitenden Verfahren in familien- und erbrechtlichen Konflikten weiter zu beschleunigen. Die Bürgerinnen und Bürger in Europa sollen mehr Rechtssicherheit und Berechenbarkeit in familienrechtlichen Beziehungen erhalten. Die Rechtsordnungen in Europa weichen besonders im Familien- und Erbrecht stark voneinander ab. Deshalb hält die Mehrheit der Minister es auch für richtig, das Internationale Privatrecht im Familien- und Erbrecht zu harmonisieren. BMJ-Pressemitteilung
Außerdem soll im Bereich des Familienrechts mehr Rechtssicherheit dadurch erreicht werden, dass der Kommissionsvorschlag über das anwendbare Recht in Ehescheidungssachen sowie das Grünbuch zum Erb- und Testamentsrecht weiterentwickelt werden.
BVerfG: Erbschaftssteuerrecht ist verfassungswidrig
Die derzeitige Besteuerung von Erbschaften ist verfassungswidrig. Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts sieht das Gleichheitsgebot dadurch verletzt, dass nach § 19 ErbStG unabhängig davon, aus welchen Vermögensarten sich Nachlass oder Schenkung zusammensetzen, ein einheitlicher Steuertarif bestimmt wird. Erben von Immobilien, Betriebsvermögen und landwirtschaftlichen Flächen haben demnach einen Vorteil gegenüber Erben von Geld und Wertpapieren, weil Immobilien in der Regel unterhalb ihres aktuellen Verkehrswertes eingestuft werden. Das Gericht hat bis Ende 2008 eine Neuregelung gefordert. Az 1 BvL 10/02, Beschluss vom 7.11.2006, Pressemitteilung vom 31.1.2007
BVerfG: Keine Versagung der Prozesskostenhilfe
Der Vater einer 17jährigen Tochter, die im Haushalt der Mutter lebt, hatte mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe Erfolg. Seine Tochter hatte auf eine höhere Unterhaltszahlung geklagt. Der Mann, der schon 40 Stunden arbeitet und darüber hinaus Überstunden leistet, konnte nicht mehr zahlen. Das Amtsgericht verlangte von ihm, dass er sich um eine besser entlohnte Arbeitsstelle bemühen sollte, das Oberlandesgericht wies seine Beschwerde zurück.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts sah den Mann in seinem Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. Die Gerichte hätten die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigen Rechtsverfolgung überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen, verfehlt. Az 1 BvR 2236/06, Beschluss vom 14.12.2006, Pressemitteilung vom 5.1.2007
BGH: Altersvorsorgeunterhalt für die Vergangenheit
Altersvorsorgeunterhalt kann für die Vergangenheit schon ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, in dem der Schuldner zur Erteilung von Auskunft aufgefordert worden ist. Der Gläubiger braucht in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er Altersvorsorgeunterhalt verlangt; das Auskunftsersuchen für sich allein ist ausreichend.
Az XII ZR 24/04, Urteil vom 22.11.2006, beim BGH unter „Entscheidungen“
BGH: Bereitschaft, sich einem Vaterschaftstest zu unterziehen
Der Kläger hat Zweifel an seiner biologischen Vaterschaft, die er im Januar 1984 anerkannte. Mit der Mutter des im September 1983 geborenen Kindes war er nie verheiratet. Der Kläger begehrte, die Mutter und den Sohn zu verurteilen, einen Test durchführen zu lassen. Die Beklagten hätten sich bereits 2001 bereit erklärt, sich einem Vaterschaftstest zu unterziehen. Inzwischen haben sie die Bereitschaft jedoch widerrufen. Die Gerichte der Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Auch der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück. Die Bereitschaft, sich einem Test zu unterziehen, sei nur im Schriftsatz geäußert worden. Dies sei nicht als endgültige und sogleich rechtsverbindliche einseitige Vorausverpflichtung zu verstehen .
Az XII ZR 97/04 , Urteil vom 6. Dezember 2006, beim BGH unter „Entscheidungen“
BGH: Mehre unterhaltspflichtige Väter haften für Unterhaltsbedarf anteilig
Mehrere unterhaltspflichtige Väter haften anteilig für den Unterhaltsbedarf der Mutter, der durch die Betreuung der Kinder bedingt ist (in entsprechender Anwendung des § 1606 III 1 BGB). Das Maß des der Mutter von ihrem Ehemann zu gewährenden Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dieser Maßstab ist auch für den Unterhalt heranzuziehen, den die Mutter vom Vater eines nichtehelichen zweiten Kindes verlangen kann. Az XII ZR 104/03, Urteil vom 17.1.2007, beim BGH unter „Entscheidungen“ , Pressemitteilung .
OLG Saarbrücken: Höherer Selbstbehalt gegenüber Ehegatten als gegenüber minderjährigen Kindern
Die Selbsthaltsätze gegenüber Ehegatten sind grundsätzlich höher anzusetzen als gegenüber minderjährigen Kindern. Dabei ist von dem Betrag auszugehen, der in der Mitte zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt liegt.
Az 6 UF 29/06, Urteil vom 16.11.2006
LG Braunschweig: Keine anteilige Anrechnung des Kindergeldes bei der Berechnung eines Unterhaltsschadens
Der unterhaltspflichtige Vater eines Kindes kam bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Die Unterhaltsansprüche machte das Kind gegen eine Versicherung geltend. Es ging unter anderem um die Frage, ob der Unterhaltsanspruch um die Hälfte des Kindergeldes zu reduzieren sei. Das Gericht entschied, dass das Kindergeld nicht abgezogen werden dürfe, es soll dem Schädiger nicht zugute kommen. Ähnlich hatte auch schon das OLG Saarbrücken in einem anderen Fall entschieden. Der Schädiger könne sich nicht auf die sozialpolitisch motivierte Vergünstigung des § 1612b Abs. 1 BGB berufen.
LG Braunschweig Az 4 O 1341/04, Urteil vom 18.12.2006
OLG Saarbrücken Az 3 U 568/03, Beschluss vom 3.1.2005
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